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Beschwerde eines Mannes scheitert wegen Formfehler
Ein Mann konnte sein Anliegen vor dem Bundesgericht nicht vorbringen. Seine Beschwerde wurde als unzulässig abgewiesen, weil er die Entscheidung der Vorinstanz nicht angemessen kritisierte.

Ein Mann hatte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Jura eingelegt. Das Kantonsgericht hatte zuvor seinen Rekurs gegen eine Nichtanhandnahme-Verfügung der Staatsanwaltschaft als unzulässig erklärt, weil er den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt hatte.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht schilderte der Mann lediglich seine Version der Fakten, die ihn ursprünglich zur Strafanzeige bewogen hatten. Er ging jedoch mit keinem Wort auf den eigentlichen Entscheid des Kantonsgerichts ein, der seinen Rekurs wegen der nicht bezahlten Kostenvorschüsse abgewiesen hatte.

Das Bundesgericht erklärte, dass Beschwerden klar begründet sein müssen und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen sollten. Da der Mann dies versäumt hatte, wurde seine Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Aufgrund besonderer Umstände verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise darauf, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen.

Da der Mann im Ausland wohnt und keine Zustelladresse in der Schweiz angegeben hatte, wurde ihm das Urteil nicht direkt zugestellt. Das Bundesgericht hält ein Exemplar für ihn bereit, falls er es abholen möchte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1382/2025