Die Schweizerische Eidgenossenschaft betrieb einen Mann für eine Forderung von 3'089 Franken, die auf einem Verlustschein von 2015 beruhte. Es ging um zu Unrecht bezogene Leistungen der Arbeitslosenkasse. Als der Mann Rechtsvorschlag erhob, beantragte der Bund beim Bezirksgericht Zofingen die definitive Rechtsöffnung und leistete einen Kostenvorschuss von 250 Franken.
Das Gericht gab dem Bund zwar Recht, verrechnete aber den Kostenvorschuss mit den Gerichtskosten, obwohl eigentlich der unterlegene Schuldner kostenpflichtig war. Die Beschwerde des Bundes dagegen wies das Aargauer Obergericht ab. Es stützte sich auf eine Bestimmung im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), wonach der Gläubiger die Betreibungskosten vorzuschießen hat.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun auf. Es entschied, dass auch in Rechtsöffnungsverfahren die seit 2025 geltende Regelung der Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar ist. Demnach muss ein Kostenvorschuss zurückerstattet werden, wenn die Partei, die ihn geleistet hat, nicht kostenpflichtig ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Änderung bewusst den Zugang zum Gericht erleichtern und das Inkassorisiko für Gerichtskosten vom Kläger auf den Staat übertragen.
Das Gericht betonte, dass diese Regelung auch in summarischen Verfahren des Schuldbetreibungsrechts gilt. Die Bestimmung im SchKG regelt zwar weiterhin die Vorschusspflicht im Betreibungsverfahren vor dem Betreibungsamt, nicht aber die Rückerstattung von Gerichtskosten in Rechtsöffnungsverfahren. Der Bund erhält somit seinen Vorschuss zurück, und das Gericht muss die Kosten direkt beim unterlegenen Schuldner einfordern.