Die A.________ AG vermietete seit 1984 Ladenflächen in Zürich an die B.________ AG, die dort ein Warenhaus betrieb. Als der Mietvertrag Ende Januar 2014 auslief, kam es zu Streitigkeiten über die Verlängerung und den künftigen Mietzins. Die Vermieterin hatte entgegen einer vertraglichen Vereinbarung keine gültige Offerte für eine Vertragsverlängerung unterbreitet.
Die Mieterin blieb bis Februar 2020 in den Räumlichkeiten und bezahlte weiterhin den bisherigen Mietzins. Parallel liefen mehrere Gerichtsverfahren, darunter ein Erstreckungsverfahren, das nach dem Auszug der Mieterin als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Anderthalb Jahre nach dem Auszug forderte die Vermieterin rückwirkend 44,8 Millionen Franken als Differenz zwischen dem bezahlten und einem angeblich marktüblichen Mietzins.
Das Zürcher Handelsgericht wies die Klage ab und das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Richter stellten fest, dass die Mieterin nach Vertragsende aufgrund des laufenden Erstreckungsverfahrens rechtmäßig in den Räumen bleiben durfte. Während eines Erstreckungsverfahrens gilt der bisherige Mietvertrag unverändert weiter, sofern keine Anpassung beantragt wird. Die Vermieterin hatte zwar eine Anpassung beantragt, diesen Antrag aber später zurückgezogen.
Das Bundesgericht betonte, dass eine nachträgliche Erhöhung des Mietzinses nach Abschluss der Erstreckung nicht möglich ist. Die Vermieterin hätte während des Erstreckungsverfahrens auf einer Mietzinsanpassung bestehen können, tat dies aber nicht. Daher bleibt es beim bereits bezahlten Mietzins.