Ein Mann hatte gegen Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsgerichts Schaffhausen Beschwerde eingelegt. Nachdem das Obergericht des Kantons Schaffhausen seine Beschwerden abgewiesen hatte, wandte er sich ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Beschwerde nicht ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dem Mann wurden Gerichtskosten von 800 Franken auferlegt.
Daraufhin reichte der Mann ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht ein. Er forderte die Aufhebung des Urteils, eine Entschädigung von 250'000 Franken für angeblich erlittenes Unrecht und Einsicht in eine Statistik der den Kanton Waadt betreffenden Verfahren vor Bundesgericht. Zudem stellte er ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Bundesgericht, das er für befangen hielt.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab. Es erklärte, dass ein Ausstandsbegehren nicht gegen ein ganzes Gericht, sondern nur gegen einzelne Mitglieder gerichtet werden kann. Die vom Mann angeführten Revisionsgründe wurden ebenfalls abgelehnt. Er hatte behauptet, das Gericht habe wichtige Tatsachen unberücksichtigt gelassen und er habe nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Mann keine rechtsgenüglichen Gründe für eine Revision nachweisen konnte.
Das Gericht wies auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte ihm Gerichtskosten von 500 Franken. Es warnte den Mann zudem, dass künftige ähnliche Eingaben ohne Antwort abgelegt würden.