Das Bundesgericht hat das Revisionsgesuch eines Mannes abgewiesen, der einen früheren Entscheid des höchsten Gerichts anfechten wollte. Im ursprünglichen Verfahren war das Gericht auf seine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid gar nicht eingetreten, weil die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte.
In seinem Revisionsgesuch behauptete der Mann unter anderem, das Bundesgericht habe wichtige Tatsachen übersehen. Zudem stellte er ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Gericht, da es seiner Meinung nach gegenüber dem Kanton Waadt nicht unparteiisch sein könne. Das Bundesgericht wies diese Vorwürfe zurück und erklärte, ein Ausstandsgesuch müsse sich gegen konkrete Gerichtspersonen richten und nicht pauschal gegen das gesamte Gericht.
Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass eine Revision nur aus den im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen möglich sei. Der Gesuchsteller habe jedoch nicht nachweisen können, dass erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben seien. Vielmehr versuche er, den Entscheid inhaltlich neu beurteilen zu lassen, was im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht möglich sei. Neben der Abweisung des Revisionsgesuchs lehnte das Gericht auch den Antrag des Mannes auf unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.