Ein 1998 geborener Produktionsmechaniker, der nach seiner Ausbildung bei verschiedenen Firmen als Temporärmitarbeiter tätig war, erhält keine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Obwohl ihm die IV-Stelle Thurgau aufgrund einer Entwicklungsstörung eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, verneinte seine Pensionskasse ihre Leistungspflicht.
Der entscheidende Punkt im Verfahren war die Frage, wann genau die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Nach dem Gesetz muss die Pensionskasse keine Leistungen erbringen, wenn die versicherte Person bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die Vorsorgeeinrichtung konnte nachweisen, dass der junge Mann bereits bei Antritt seiner letzten Stelle Ende Januar 2019 erheblich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war.
Besonders überzeugend waren für das Gericht die Angaben des letzten Arbeitgebers. Dieser hatte festgestellt, dass der Mechaniker nur etwa 30 Prozent der Leistung eines vergleichbaren Mitarbeiters erbrachte. Der Arbeitgeber hatte den Einsatz zunächst beenden wollen, setzte die Beschäftigung nach Intervention der Mutter des Betroffenen jedoch fort - allerdings mit reduziertem Pensum. Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Arbeitsunfähigkeit von rund 70 Prozent bereits vor Beginn des Vorsorgeschutzes bestanden hatte.