Symbolbild
Finanzgesellschaft darf sich gegen Bewilligungsentzug wehren
Eine Vermögensverwaltungsfirma hat die Frist zur Zahlung eines Gerichtsvorschusses nicht verschuldet. Das Bundesgericht gibt ihr Recht und ermöglicht die Beschwerde gegen den Bewilligungsentzug.

Die A.________ AG, eine Vermögensverwaltungsfirma, kämpft vor Gericht um ihre Existenz. Die Finanzmarktaufsicht FINMA hatte ihr die Bewilligung entzogen und die Liquidation angeordnet, weil die Firma die Anforderungen an Mindestkapital und Eigenmittel nicht eingehalten hatte. Die Gesellschaft wehrte sich mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte von der Firma einen Kostenvorschuss von 5'000 Franken und setzte dafür eine Frist. Nach einem Fristverlängerungsgesuch wurde der Firma eine Nachfrist bis zum 6. Oktober 2025 gewährt. Die entsprechende Verfügung wurde jedoch erst am 7. Oktober vom Rechtsvertreter der Firma am Postschalter abgeholt – einen Tag nach Ablauf der gesetzten Frist. Der Kostenvorschuss wurde später bezahlt, aber das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die Frist nicht korrekt angesetzt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Frist nicht so angesetzt werden, dass sie vor Ablauf der siebentägigen Abholfrist für eingeschriebene Sendungen endet. Die Firma konnte den Kostenvorschuss objektiv nicht fristgerecht bezahlen, da sie die Verfügung erst nach Fristablauf erhalten hatte. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass Anwälte nicht verpflichtet sind, eingeschriebene Post täglich abzuholen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Sache zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 02. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_719/2025