Eine arbeitslose Frau hatte gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, damit sie keine Gerichtskosten tragen müsste. Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch jedoch ab.
In der Folge wurde die Frau mit Verfügung vom 14. November 2025 verpflichtet, einen Kostenvorschuss für das Verfahren zu bezahlen. Als sie dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte ihr das Bundesgericht mit einer weiteren Verfügung vom 11. Dezember 2025 eine Nachfrist bis zum 7. Januar 2026. Die Frau wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde, falls sie den Vorschuss nicht fristgerecht überweise.
Da die Beschwerdeführerin auch innerhalb dieser Nachfrist den geforderten Kostenvorschuss nicht leistete, trat das Bundesgericht auf ihre Beschwerde nicht ein. Dies geschah im vereinfachten Verfahren, wie es das Gesetz in solchen Fällen vorsieht. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise, obwohl die Frau mit ihrer Beschwerde nicht durchdringen konnte.