Eine Gläubigerin einer konkursiten Firma hatte vom Konkursamt Forderungen gegen die verantwortlichen Organe der Firma erhalten. Sie klagte erfolgreich und erhielt nicht nur ihre ursprüngliche Forderung zugesprochen, sondern auch Verzugszinsen seit dem Konkurseröffnungsdatum sowie Prozesskosten. Das Konkursamt verlangte daraufhin, dass die Gläubigerin den Teil des Geldes, der ihre ursprüngliche Forderung und ihre Prozesskosten überstieg, an die Konkursmasse zurückzahlen müsse.
Die Gläubigerin wehrte sich gegen diese Forderung und argumentierte, dass ihr auch die Verzugszinsen zustehen würden. Sie reichte eine Beschwerde beim Genfer Aufsichtsgericht ein, das diese jedoch abwies. Auch das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Es hielt fest, dass die Gläubigerin zwar die Forderungen der Konkursmasse gegen die Organe geltend machen durfte, diese Forderungen aber weiterhin der Konkursmasse gehörten.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht der Gläubigerin nur ein Vorzugsrecht auf den Prozesserlös in Höhe ihrer im Konkurs anerkannten Forderung zu, nicht aber auf die zusätzlich erwirtschafteten Verzugszinsen. Das Bundesgericht betonte, dass mit der Konkurseröffnung der Zinsenlauf für Forderungen gegen den Konkursiten stoppt. Die Gläubigerin kann daher nur ihre ursprüngliche Forderung plus die Prozesskosten behalten, während der Überschuss – einschließlich der Verzugszinsen – an die Konkursmasse zurückfließen muss.