Eine 1990 geborene Frau erlitt im Juni 2007 bei einem Sturz als Inlineskaterin eine Fraktur an ihrer rechten Hand. Die Unfallversicherung (Suva) übernahm die Heilbehandlung und zahlte Taggelder. Nach einer Operation im September 2009 war die Frau wieder voll arbeitsfähig und bis Oktober 2014 beschwerdefrei. Für zwei Rückfälle in den Jahren 2009 und 2014 hatte die Suva ebenfalls Leistungen erbracht.
Im November 2022 meldete die Frau erneut Beschwerden an der rechten Hand als Rückfall an. Sie behauptete, dass bei der Operation 2009 ein Fremdkörper in ihre Hand gelangt sei, der die aktuellen Beschwerden verursache. Die Suva lehnte eine Leistungspflicht ab, da kein Zusammenhang mit dem 15 Jahre zurückliegenden Unfall nachgewiesen werden konnte. Diese Entscheidung wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau ebenfalls ab. Es betonte, dass der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall von 2007 von der Versicherten zu erbringen sei. Die medizinischen Berichte waren widersprüchlich: Während ein MRT-Befund vom Dezember 2022 einen möglichen Metallabrieb oder Fremdkörper zeigte, konnte die behandelnde Handchirurgin bei einer Ultraschalluntersuchung keine Fremdkörper feststellen. Zudem hatte die Frau seit 2015 eine Multiple Sklerose, die ebenfalls Beschwerden an der Hand verursachen kann.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Frau nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen konnte, dass ihre aktuellen Handbeschwerden auf den Unfall von 2007 zurückzuführen sind. Besonders der lange zeitliche Abstand und die zwischenzeitliche Beschwerdefreiheit sprachen gegen einen Zusammenhang. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, der Frau jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.