Ein Eisenleger stürzte auf einer Baustelle in U. durch eine Deckenöffnung im Flachdach fast sechs Meter in die Tiefe und verletzte sich erheblich. Die für die Baumeisterarbeiten zuständige Firma hatte die Öffnung mit einer selbst angefertigten Konstruktion aus Schaltafeln und Querleisten abgedeckt. Diese Sicherung erwies sich jedoch als mangelhaft, da sie sich unbeabsichtigt verschieben ließ.
Das Handelsgericht Zürich hatte der Baufirma die Zahlung einer Genugtuung von rund 43'000 Franken an den verletzten Arbeiter auferlegt. Die Firma wehrte sich gegen dieses Urteil und argumentierte, die Absturzsicherung sei ausreichend gewesen und der Unfall nur durch absichtliches Verschieben der Abdeckung möglich gewesen.
Das Bundesgericht bestätigte nun das Urteil des Handelsgerichts. Gemäß einem Gerichtsgutachten war die Konstruktion nicht ausreichend gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert. Bereits eine leichte horizontale Einwirkung von 7 bis 9 kg – etwa durch seitliches Anstossen bei Bauarbeiten – hätte ausgereicht, um die Abdeckung so zu verschieben, dass sie teilweise keinen Halt mehr hatte. Als der Eisenleger die verschobene Abdeckung betrat, brach diese auseinander.
Das Gericht stellte fest, dass die Baufirma als Arbeitgeberin für die Handlungen ihres Mitarbeiters haftet, der die mangelhafte Sicherung angebracht hatte. Eine vorschriftsmäßige Absturzsicherung hätte den Unfall verhindert. Die Baufirma konnte nicht nachweisen, dass sie alle gebotene Sorgfalt angewendet hatte oder dass der Schaden trotz gebotener Sorgfalt eingetreten wäre.