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Firma scheitert mit Strafanzeige wegen fehlerhafter Beschwerde
Eine Firma wollte gegen die Nichtanhandnahme ihrer Strafanzeige vorgehen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die elektronische Eingabe formungültig und die postalische zu spät war.

Eine Firma hatte im Januar 2025 Strafanzeige gegen eine Person wegen des Verdachts auf Betrug erstattet. Als die Staatsanwaltschaft Zürich die Untersuchung nicht an die Hand nahm, wollte die Firma dagegen vorgehen. Ihre Beschwerde scheiterte jedoch an formalen Fehlern.

Die Firma hatte ihre Beschwerde am letzten Tag der Frist elektronisch über die Plattform PrivaSphere eingereicht. Als sie am nächsten Tag nachfragte, erfuhr sie, dass die Eingabe nicht abgerufen werden konnte. Daraufhin reichte sie die Beschwerde erneut elektronisch und zusätzlich per Post ein. Allerdings fehlte bei den elektronischen Eingaben die erforderliche qualifizierte digitale Signatur, und die Posteingabe traf zu spät beim Gericht ein.

Das Obergericht Zürich trat deshalb nicht auf die Beschwerde ein. Auch vor Bundesgericht blieb die Firma erfolglos. Das Gericht bemängelte, dass die Firma sich nicht ausreichend mit den Argumenten des Obergerichts auseinandersetzte. Die Entschuldigung, dass die Beschwerde durch einen deutschen Rechtsanwalt ohne Kenntnisse des Schweizer Rechts eingereicht wurde, ließ das Bundesgericht nicht gelten. Die Firma muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1044/2025