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Autofahrer verliert Führerausweis für zwei Jahre nach Raser-Vorfall
Ein Autofahrer beschleunigte während eines gefährlichen Überholmanövers auf 124 km/h bei erlaubten 80 km/h. Das Bundesgericht bestätigt den zweijährigen Führerausweisentzug wegen schwerer Verkehrsgefährdung.

Ein Autofahrer hat vor dem Bundesgericht erfolglos gegen einen zweijährigen Führerausweisentzug gekämpft. Der Mann hatte im März 2017 ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten und dabei ein gefährliches Überholmanöver durchgeführt. Laut Strafurteil beschleunigte er sein Fahrzeug kontinuierlich, obwohl ein anderer Fahrer ihn gerade überholen wollte, was zu einer Streifkollision führte.

Das Bundesgericht stützt sich auf die Sachverhaltsfeststellungen des Zürcher Obergerichts, wonach der Mann sein Fahrzeug nicht abbremste, als es zur Kollision kam. Der überholende Lieferwagen musste stark abbremsen, um sich wieder hinter dem Auto des Mannes einzureihen. Die Situation wurde zusätzlich gefährlich, weil der Lieferwagen erst kurz vor dem Kreuzen eines Linienbusses mit dem Bremsvorgang begann.

Die Richter bestätigten, dass hier eine schwere Verkehrsregelverletzung vorliegt. Der Autofahrer habe durch sein Verhalten das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen. Das Obergericht hatte ihm dabei Eventualvorsatz attestiert - er nahm die Gefährdung bewusst in Kauf. Bei solch schwerwiegenden Verstößen sieht das Gesetz zwingend einen Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren vor.

Das Argument des Mannes, der Führerausweisentzug gefährde kurz vor seiner Pensionierung seine berufliche Existenz, konnte nicht berücksichtigt werden. Bei der gesetzlichen Mindestdauer von zwei Jahren für solch schwere Verstöße können weder ein bisher ungetrübter Leumund noch persönliche Umstände zu einer Verkürzung führen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet ab.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_98/2025