Ein Schlossbesitzer hatte mit einer Immobilienmaklerin einen Vertrag über den Verkauf seiner Liegenschaft geschlossen. Nachdem ein erster Verkaufsversuch gescheitert war, kündigte er diesen Vertrag und schloss einen neuen Vertrag mit einer anderen Firma ab. Später vermittelte die erste Maklerin jedoch einen Kaufinteressenten und führte Verkaufsverhandlungen. Der Verkauf des Schlosses kam schließlich zustande, allerdings wurde der Kaufvertrag über die zweite Firma abgewickelt.
Die erste Maklerfirma forderte daraufhin eine Provision von 195'000 Franken. Der Schlossbesitzer weigerte sich zu zahlen und argumentierte, es habe keinen gültigen Vertrag mit der ersten Firma gegeben. Zudem sei der Verkauf letztlich durch die zweite Firma abgewickelt worden. Das Regionalgericht und später das Obergericht gaben jedoch der Maklerfirma Recht.
Das Bundesgericht bestätigte nun dieses Urteil. Es hielt fest, dass zwischen den Parteien ein konkludenter Mäklervertrag zustande gekommen war. Der Schlossbesitzer hätte wissen müssen, dass die Maklerin ihre Dienstleistungen nicht kostenlos erbringen würde. Entscheidend war zudem, dass die erste Maklerin den Käufer vermittelt hatte und somit ein Kausalzusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und dem Verkauf bestand. Dass der Vertrag letztlich durch eine andere Firma abgewickelt wurde, änderte daran nichts. Der Schlossbesitzer muss der ersten Maklerfirma nun eine Provision von 195'000 Franken zahlen.