Das Bezirksgericht Baden hatte im April 2025 eine Aktiengesellschaft wegen eines Mangels in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation aufgelöst und ihre Liquidation nach Konkursvorschriften angeordnet. Die betroffene Firma legte dagegen Berufung ein, die vom Obergericht des Kantons Aargau im September 2025 abgewiesen wurde.
Daraufhin wandte sich die Firma an das Bundesgericht, um gegen den Entscheid des Obergerichts vorzugehen. In ihren Eingaben vom Oktober 2025 legte die Gesellschaft ihre Sicht der Dinge dar, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid Recht verletzt haben sollte.
Das Bundesgericht erklärte, dass Beschwerden hinreichend begründet sein müssen und auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingehen müssen. Eine bloße Wiederholung der eigenen Rechtsstandpunkte genüge nicht. Da die Firma diese Anforderungen nicht erfüllte und sich nicht ausreichend mit den Argumenten des Obergerichts auseinandersetzte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden der Aktiengesellschaft auferlegt.