Zwei Unternehmen, eine AG und ein weiterer Beteiligter, versuchten einen laufenden Zivilprozess am Regionalgericht Landquart zu verzögern. Sie wehrten sich gegen eine Verfügung des Gerichtsvorsitzenden, der ihnen eine Frist zur Beantwortung einer Klageschrift gesetzt hatte. Die Unternehmen forderten, dass diese Frist aufgehoben und die Eingabe des Klägers aus dem Verfahren gewiesen werden sollte.
Das Regionalgericht wies diese Anträge ab und setzte den Unternehmen eine neue Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort. Daraufhin beschwerten sich die Unternehmen beim Obergericht des Kantons Graubünden, das auf ihre Beschwerde nicht eintrat. Die Unternehmen zogen den Fall weiter ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht erklärte, dass Zwischenentscheide wie der vorliegende nur unter bestimmten Voraussetzungen selbständig angefochten werden können. Entweder müssten sie einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken oder ihre Gutheissung müsste sofort zu einem Endentscheid führen und dadurch ein aufwändiges Beweisverfahren ersparen. Die Unternehmen hätten jedoch nicht dargelegt, warum diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten.
Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte den Unternehmen die Gerichtskosten von 800 Franken. Es betonte, dass die selbständige Anfechtung von Zwischenentscheiden eine Ausnahme darstelle und restriktiv zu handhaben sei, da die Parteien solche Entscheide später immer noch mit dem Endentscheid anfechten könnten.