Symbolbild
Ehepaar behält Zuschlag für Grundstück trotz fehlender Unterschrift
Zwei Miteigentümer wollten die Zwangsversteigerung ihrer Grundstücke rückgängig machen. Das Bundesgericht bestätigt jedoch beide Zuschläge, da die nachträgliche Ergänzung einer Unterschrift zulässig ist.

Zwei Miteigentümer versuchten, die Zwangsversteigerung ihrer Grundstücke in Opfikon zu verhindern. Sie bestritten die Gültigkeit der Zuschläge für zwei Liegenschaften, die im Oktober 2024 versteigert wurden. Ihre Beschwerden wurden jedoch vom Bezirksgericht Bülach, vom Zürcher Obergericht und nun auch vom Bundesgericht abgewiesen.

Bei der Versteigerung des ersten Grundstücks an der D.________strasse bemängelten die Eigentümer, dass der Vertreter der Käuferin, einer Aktiengesellschaft, keinen beglaubigten Handelsregisterauszug vorgelegt hatte. Das Bundesgericht erklärte jedoch, dass die Steigerungsleitung Ermessensspielraum habe. Da sowohl der Bevollmächtigte als auch der zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat anwesend waren und ihre Identität nachgewiesen hatten, war der Zuschlag rechtmäßig.

Beim zweiten Grundstück an der C.________strasse kritisierten die Eigentümer, dass im Protokoll zunächst nur die Unterschrift des Ehemanns, nicht aber die seiner Frau vorhanden war, obwohl das Ehepaar das Grundstück gemeinsam ersteigert hatte. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Unterschrift auf dem Protokoll lediglich eine Ordnungsvorschrift zu Beweiszwecken sei. Da beide Eheleute bei der Versteigerung anwesend waren und das Protokoll später um die fehlende Unterschrift ergänzt wurde, sei der Zuschlag gültig. Das Eigentum gehe bereits mit dem Zuschlag auf die Erwerber über.

Die unterlegenen Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_491/2025