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Steuerzahlerin scheitert mit Einspruch gegen Nachforderung
Eine Frau wollte eine Steuerforderung von über 2'000 Franken nicht bezahlen. Das Bundesgericht wies ihr Gesuch ab, weil ihre Begründung ungenügend war.

Eine Steuerzahlerin weigerte sich, eine Nachforderung des Steueramts der Stadt B. in Höhe von 2'014.80 Franken zuzüglich Zinsen und Kosten zu begleichen. Nachdem das Steueramt die definitive Rechtsöffnung erhalten hatte, legte die Frau Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Dieses wies sowohl ihre Beschwerde als auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Die Steuerzahlerin wandte sich daraufhin an das Bundesgericht, das jedoch auf ihre Beschwerde nicht eintrat. Die Richter begründeten dies damit, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügte. Daraufhin reichte die Frau ein Revisionsgesuch gegen diesen Entscheid ein.

In ihrem Revisionsgesuch behauptete die Steuerzahlerin, das Bundesgericht habe eine wichtige Urkunde in den Akten nicht berücksichtigt und mehrere ihrer verfassungsmäßigen Rechte verletzt. Das Gericht wies diese Vorwürfe zurück und betonte, dass es die Beschwerdeschrift samt Beilagen sehr wohl berücksichtigt habe. Da das Gericht wegen des Nichteintretens keine inhaltliche Prüfung vorgenommen hatte, konnte auch kein Revisionsgrund vorliegen.

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab und auferlegte der Frau die Gerichtskosten von 500 Franken. Auch ihr erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos erschien.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4F_60/2025