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Schuldner erhält Recht nach Fehler bei Betreibung
Ein Mann wurde betrieben, ohne den Zahlungsbefehl erhalten zu haben. Das Bundesgericht gibt ihm Recht, nachdem die Gläubigerin die Betreibung während des Verfahrens zurückzog.

Ein Mann wurde von einer Firma für einen Betrag von rund 46'000 Franken betrieben. Laut dem Betreibungsamt Bern-Mittelland wurde ihm der Zahlungsbefehl am 16. September 2024 persönlich zugestellt. Der Mann bestritt jedoch, den Zahlungsbefehl je erhalten zu haben. Erst als er im Januar 2025 beim Betreibungsamt nachfragte, erhielt er ein Duplikat des Zahlungsbefehls und erhob sofort Rechtsvorschlag.

Gleichzeitig reichte der Schuldner beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde ein und verlangte die Feststellung, dass die Betreibung nichtig sei oder zumindest sein Rechtsvorschlag als rechtzeitig anerkannt werde. Das Betreibungsamt räumte später ein, dass es dem Mann nur ein Duplikat des Zahlungsbefehls zugestellt hatte, ohne dies entsprechend zu kennzeichnen. Das Obergericht wies die Beschwerde dennoch ab.

Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Während des laufenden Verfahrens zog die Gläubigerfirma die Betreibung zurück, wodurch das Verfahren gegenstandslos wurde. Das Bundesgericht stellte in seiner Begründung klar, dass das Obergericht das rechtliche Gehör des Mannes verletzt hatte, indem es ihm eine wichtige Stellungnahme des Betreibungsamtes erst mit dem Entscheid zustellte. Bei einem normalen Verfahrensausgang hätte das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken und eine Entschädigung von 2'000 Franken wurden der Gläubigerfirma auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_237/2025