Ein Mann wurde am 23. Dezember 2025 durch einen Arzt zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Diese sogenannte fürsorgerische Unterbringung wurde von Professor Dr. med. B. angeordnet und in der Klinik C. vollzogen. Der Patient wehrte sich gegen diese Zwangsmaßnahme und reichte eine Beschwerde ein.
Das Obergericht des Kantons Bern setzte daraufhin eine Verhandlung an. Obwohl der Patient ausdrücklich auf die Konsequenzen seines möglichen Fernbleibens hingewiesen wurde, erschien er nicht zur Verhandlung und entschuldigte sich auch nicht. Das Gericht trat deshalb am 13. Januar 2026 gar nicht erst auf seine Beschwerde ein.
Der Patient wandte sich anschließend an das Bundesgericht. In seiner Eingabe behauptete er abstrakt, die Zwangseinweisung sei nichtig, und verwies auf verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Er setzte sich jedoch nicht mit den Gründen auseinander, warum das Obergericht nicht auf seine Beschwerde eingetreten war.
Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab, da sie keine sachgerichtete Begründung enthielt. Der Patient bleibt somit weiterhin in der psychiatrischen Klinik untergebracht. Aufgrund der besonderen Umstände verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten.