Eine Frau, die mit ihrer Tochter in familiärer Gemeinschaft gelebt hatte, verlangte Einsicht in die vollständige Krankenakte ihrer verstorbenen Tochter. Die Tochter war im Oktober 2020 nach einem Schlaganfall notfallmäßig ins Spital D. eingeliefert und nach weniger als einer Stunde zur operativen Weiterbehandlung ins Spital E. überführt worden, wo sie am Folgetag verstarb.
Die Mutter vermutete Behandlungsfehler und wollte deshalb Einsicht in die Krankenunterlagen beider Spitäler, um mögliche Haftungsansprüche zu prüfen. Während sie die Akten des Spitals E. nach einem Gerichtsverfahren erhielt, verweigerte das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau die Entbindung der Ärzte des Spitals D. vom Berufsgeheimnis. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter ab. Es betonte, dass das ärztliche Berufsgeheimnis auch nach dem Tod des Patienten gilt und grundsätzlich auch gegenüber Angehörigen zu wahren ist. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis sei nur bei klar überwiegenden Interessen möglich. Obwohl die Mutter ein legitimes Interesse an der Aufklärung der Todesumstände habe, reiche dieses nicht aus, um das Geheimhaltungsinteresse zu überwiegen.
Das Gericht stellte fest, dass die Mutter durch die bereits erhaltenen Überweisungsakten des Spitals D. weitgehend über die Umstände der dortigen Behandlung informiert sei. Für weitergehende Ansprüche stehe ihr der Zivilrechtsweg offen. Zudem habe die Mutter keine ernsthaften Hinweise auf eine Fehlbehandlung vorgebracht, die eine vollständige Aufhebung des Berufsgeheimnisses rechtfertigen würden.