Die Genfer Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung wegen möglichen Wahlbetrugs bei den Kommunalwahlen vom März 2025. Eine Politikerin und zwei weitere Kandidatinnen hatten auffällig viele Stimmen von Wahlzetteln einer anderen Partei erhalten. Eine grafologische Untersuchung ergab, dass 278 von 288 dieser Wahlzettel von nur neun Personen ausgefüllt worden waren.
Im Rahmen der Untersuchung wurde die Politikerin als Auskunftsperson befragt. Als sie die freiwillige Herausgabe ihres Mobiltelefons verweigerte, ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme an. Die Frau übergab das Gerät mit dem Entsperrcode, verlangte jedoch die Versiegelung des Telefons. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Entsiegelung beim zuständigen Zwangsmaßnahmengericht.
Die Politikerin legte gegen die Beschlagnahme Beschwerde ein, die von der Genfer Strafkammer abgewiesen wurde. Auch ihre Beschwerde beim Bundesgericht blieb erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass bei versiegelten Beweismitteln, die durchsucht werden sollen – wie Nachrichten auf einem Mobiltelefon – alle Einwände im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens vorgebracht werden müssen. Eine separate Beschwerde gegen die Beschlagnahme ist in solchen Fällen nicht möglich.
Das Bundesgericht betonte, dass die Strafverfolgungsbehörde vorläufige Maßnahmen ergreifen darf, um Beweismittel zu sichern und mögliche Veränderungen zu verhindern. Die Rechte der Betroffenen werden durch die Möglichkeit der Versiegelung und das anschließende Entsiegelungsverfahren ausreichend geschützt.