Symbolbild
Vereinsmitglieder müssen Streit um Vorstandsbesetzung vor Zivilgericht klären
Drei Personen wollten die Eintragung eines Vereins im Handelsregister anfechten. Das Bundesgericht bestätigt: Wer nicht am Eintragungsverfahren beteiligt war, muss den Zivilweg beschreiten.

Drei Personen hatten gegen die Eintragung eines Vereins im Handelsregister Beschwerde erhoben. Sie behaupteten, nicht im Register eingetragene Vorstandsmitglieder zu sein, und wollten im Namen des Vereins die Löschung der Eintragung erreichen. Ihrer Ansicht nach hatten Einzelpersonen im Umfeld des Vereins die Eintragung mit fehlerhaften Belegen veranlasst, um die Macht über den Verein an sich zu reißen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die drei Personen als nicht im Handelsregister eingetragene Dritte nicht zur Beschwerde legitimiert seien. Für solche Streitigkeiten seien die Zivilgerichte zuständig. Die drei Beschwerdeführer wandten sich daraufhin an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht bestätigte nun den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Es hielt fest, dass am handelsregisterrechtlichen Eintragungsverfahren nur das Handelsregisteramt und die antragstellende Partei beteiligt sind. Dritte, die von einer Eintragung betroffen sind, müssen ihre Rechte beim Zivilgericht geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Frist für eine Anfechtungsklage bereits abgelaufen ist, denn eine Nichtigkeitsklage ist nicht befristet.

Die Beurteilung der Frage, wer die rechtmäßigen Vorstandsmitglieder sind und ob die zur Eintragung gelangten Beschlüsse statuten- oder gesetzeswidrig sind, obliegt dem Zivilgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab und auferlegte den drei Beschwerdeführern die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_562/2025