Eine Frau hatte sich im September 2024 erneut bei der IV-Stelle Basel-Landschaft für Leistungen angemeldet. Sie behauptete, ihre Eingliederungsfähigkeit habe sich im Vergleich zur letzten Prüfung ihres Anspruchs verbessert. Die IV-Stelle forderte sie daraufhin auf, diese behauptete Verbesserung mit medizinischen Unterlagen zu belegen.
Da die Frau trotz dieser Aufforderung keine entsprechenden medizinischen Nachweise einreichte, trat die IV-Stelle auf ihr Gesuch nicht ein. Diese Entscheidung wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 mitgeteilt. Die Frau legte dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein, welches die Entscheidung der IV-Stelle am 16. Oktober 2025 bestätigte.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht schilderte die Frau lediglich ihren Gesundheitszustand und ihre Lebensumstände. Sie zeigte jedoch nicht auf, inwiefern die Feststellungen des Kantonsgerichts unrichtig oder rechtswidrig sein sollten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die blosse Behauptung einer Verbesserung nicht ausreicht, um eine Neubeurteilung zu rechtfertigen. Für eine erneute Prüfung des Leistungsanspruchs müsste eine relevante Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht werden.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Begründungsmängel nicht ein. Es verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten und wies darauf hin, dass weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit künftig unbeantwortet bleiben könnten.