Eine Rentnerin hatte von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft ab September 2024 Ergänzungsleistungen zur AHV in Höhe von 1'498 Franken monatlich zugesprochen bekommen. Nach Abzug der direkt an den Krankenversicherer überwiesenen Krankenkassenprämie wurden ihr 965 Franken monatlich ausbezahlt. Mit dieser Berechnung war die Frau nicht einverstanden und legte Beschwerde ein.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte jedoch am 16. Oktober 2025 den Entscheid der Ausgleichskasse. Die Rentnerin wandte sich daraufhin an das Bundesgericht, um eine höhere Leistung zu erwirken. In ihren Eingaben schilderte sie hauptsächlich ihre schwierigen Lebensumstände, ohne jedoch konkret darzulegen, warum die Berechnung der Ergänzungsleistungen falsch sein sollte.
Das Bundesgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass eine Beschwerde konkret aufzeigen müsse, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt habe. Es genüge nicht, einfach die eigene Sichtweise darzulegen oder zu behaupten, der Gerichtsentscheid sei falsch. Da die Rentnerin nicht darlegte, welche Rechtsvorschriften verletzt worden seien, trat das Bundesgericht auf ihre Beschwerde nicht ein. Das Gericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten und behielt sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet zu lassen.