Der Fall betrifft einen 1967 geborenen Mann, der nach einem Fahrradsturz im Jahr 2009 mit Schädelbruch ab 2010 eine volle IV-Rente erhielt. Die IV-Stelle Graubünden leitete 2020 eine Revision ein und ließ den Mann observieren. Dabei stellte sich heraus, dass sein tatsächliches Verhalten nicht mit seinen geschilderten schweren Einschränkungen übereinstimmte.
Auf Videoaufnahmen von Hochzeiten zwischen 2016 und 2018 zeigte sich der Mann als "ausdauernder, ausgesprochen guter Tänzer", wirkte präsent, vital und stand im Mittelpunkt geselliger Runden. Dies stand in krassem Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber Ärzten, wonach er nur kurze Strecken Auto fahren könne, nicht länger als 30 Minuten sitzen könne und starke Kopfschmerzen habe.
Ein umfassendes medizinisches Gutachten kam zum Schluss, dass der Mann spätestens seit August 2016 zu 80 Prozent arbeitsfähig war. Die ursprünglich diagnostizierte Depression lag nicht mehr vor. Die IV-Stelle hob daraufhin die Rente rückwirkend auf und forderte zu Unrecht bezogene Leistungen zurück.
Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Es betonte, dass der Rentner verpflichtet gewesen wäre, die wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu melden. Durch sein Verhalten bei Familienfeiern und anderen Aktivitäten hätte er erkennen müssen, dass sich seine Gesundheit deutlich verbessert hatte. Die rückwirkende Aufhebung der Rente ab Mitte 2017 ist daher rechtmäßig.