Ein 1977 geborener Mann meldete sich 2021 bei der IV-Stelle Solothurn zum Leistungsbezug an. Er gab als Gründe eine mittelschwere bis schwere depressive Episode, schädlichen Cannabiskonsum und einen Verdacht auf ADHS an. Ein von der IV-Stelle organisiertes Aufbautraining trat er nicht an, an einem weiteren nahm er zwar teil, lehnte aber eine Verlängerung ab.
Die IV-Stelle ordnete daraufhin eine psychiatrische Begutachtung an. Obwohl der Mann zum Termin erschien, verweigerte er die Teilnahme an der Untersuchung. Die IV-Stelle trat deshalb auf sein Leistungsbegehren nicht ein. Das Versicherungsgericht Solothurn bestätigte diesen Entscheid, worauf der Mann ans Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht hält fest, dass die psychiatrische Begutachtung notwendig und zumutbar war. Die IV-Stelle hatte den Mann mehrfach und mit ausreichender Bedenkzeit auf die möglichen Folgen einer Verweigerung hingewiesen. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass das unkooperative Verhalten des Mannes nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen war. Es liege daher eine unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.
Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. Wer IV-Leistungen beansprucht, muss somit an notwendigen Untersuchungen mitwirken, andernfalls riskiert er den Verlust seines Leistungsanspruchs.