Eine Frau wurde zwischen April 2023 und Juni 2024 vom Statthalteramt des Bezirks Horgen wegen wiederholter Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz zu insgesamt sechs Bußen verurteilt. Sie war mehrfach ohne gültigen Fahrausweis in öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Die Gesamtsumme der Bußen belief sich auf 3'075 Franken. Für den Fall der Nichtzahlung wurde ihr eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 32 Tagen angedroht.
Da die Frau die Bußen nicht bezahlte, luden die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich sie zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe in die Strafanstalt Gmünden vor. Gegen diese Verfügung erhob die Frau Rekurs, der von der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern abgewiesen wurde. Der Strafantritt wurde auf den 3. November 2025 neu angesetzt.
Die Frau legte daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie verspätet eingereicht worden war. Laut Gericht hatte die Frau die 30-tägige Beschwerdefrist um mindestens einen Tag überschritten. Das Verwaltungsgericht setzte den Strafantritt neu auf den 2. Februar 2026 fest. Die anschließende Beschwerde der Frau an das Bundesgericht wurde ebenfalls abgewiesen, da sie die Begründungsanforderungen nicht erfüllte und nicht nachvollziehbar darlegte, inwiefern das Verwaltungsgericht falsch entschieden haben sollte.