Der Fall betrifft einen Mann, der 2022 bei einer minimalinvasiven Leistenbruchoperation unerwartet verstarb. Nach der Operation wurde er zunächst auf sein Zimmer verlegt, später jedoch mit niedrigem Blutdruck und ohne angemessene Reaktion auf Ansprache vorgefunden. Trotz Notoperation verstarb der Patient. Die Obduktion ergab, dass ein gerissenes Bauchaortenaneurysma zum Tod geführt hatte, wobei ein Zusammenhang mit der Operation möglich, aber nicht bewiesen sei.
Die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen wollten Einsicht in die vollständige Krankenakte erhalten. Der ärztliche Direktor des Spitals stellte ein Gesuch um Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis, welches jedoch vom Thurgauer Departement für Finanzen und Soziales abgelehnt wurde. Auch das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Angehörigen ab.
Das Bundesgericht bestätigt nun diese Entscheidung aus zwei Gründen: Erstens hätte nicht der ärztliche Direktor, sondern das direkt behandelnde medizinische Personal selbst die Entbindung vom Berufsgeheimnis beantragen müssen. Zweitens überwiegt das Interesse der Angehörigen an der Aufklärung nicht klar das Geheimhaltungsinteresse. Die Richter betonen, dass das ärztliche Berufsgeheimnis auch nach dem Tod des Patienten und gegenüber Angehörigen gilt.
Obwohl die Angehörigen ein berechtigtes Interesse haben, die Behandlungsqualität zu prüfen, reicht dies nicht aus. Die Strafverfolgungsbehörde hatte den Fall bereits untersucht und keine Hinweise auf ärztliche Fehler gefunden. Den Angehörigen wurde zudem Einsicht in die Strafakten gewährt. Das Gericht weist darauf hin, dass es den Angehörigen freisteht, zivilrechtliche Schritte einzuleiten und dort eine Beweiserhebung zu beantragen.