Bei den Kommunalwahlen in einer Genfer Gemeinde im März 2025 erhielten drei Kandidatinnen auffällig viele Stimmen von einer anderen Parteiliste. Eine graphologische Untersuchung ergab, dass 278 von 288 Wahlzetteln von nur neuf Personen ausgefüllt worden waren. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Verfahren wegen Wahlbetrugs.
Im Rahmen der Ermittlungen wurde eine der gewählten Stadträtinnen als Auskunftsperson befragt. Als sie die freiwillige Herausgabe ihres Mobiltelefons verweigerte, ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme an. Die Politikerin verlangte daraufhin die Versiegelung ihres Handys und erhob Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung.
Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde nun ab. Es erklärte, dass bei versiegelten elektronischen Datenträgern die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme nicht im normalen Beschwerdeverfahren, sondern im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens zu prüfen sei. Die Frau hatte bereits beim Zwangsmaßnahmengericht die Entsiegelung angefochten, wo sie alle ihre Einwände vorbringen konnte.
Das Gericht betonte, dass die Strafverfolgungsbehörden vorläufige Maßnahmen ergreifen dürfen, um Beweismittel zu sichern. Die Beschlagnahme des Mobiltelefons war gerechtfertigt, da es Informationen enthalten könnte, die für die Aufklärung des mutmaßlichen Wahlbetrugs relevant sind.