Symbolbild
Vereinsmitglieder müssen Handelsregistereintrag auf Zivilweg anfechten
Drei Personen wollten die Eintragung ihres Vereins im Handelsregister anfechten. Das Bundesgericht bestätigt, dass sie dafür nicht den Beschwerdeweg, sondern den Zivilweg beschreiten müssen.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob drei Personen die Eintragung ihres Vereins im Handelsregister anfechten können. Die Beschwerdeführer behaupteten, die Eintragung sei aufgrund nichtiger Beschlüsse und falscher Belege erfolgt. Einzelpersonen im Umfeld des Vereins hätten ohne Ermächtigung die Eintragung veranlasst, um die Macht über den Verein an sich zu reißen. Die Beschwerdeführer selbst seien nicht als Vorstandsmitglieder eingetragen worden, obwohl sie nach ihrer Auffassung dem Vorstand angehörten.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein. Es entschied, dass die Beschwerdeführer als nicht im Handelsregister eingetragene Dritte nicht zur Beschwerde legitimiert seien. Für solche Streitigkeiten seien die Zivilgerichte zuständig. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Am handelsregisterrechtlichen Eintragungsverfahren seien nur das Handelsregisteramt und die antragstellende Partei beteiligt. Dritte, die von einer Eintragung betroffen sind, müssen ihre Rechte beim Zivilgericht geltend machen.

Die Beschwerdeführer argumentierten, es sei kein Beschluss gefasst worden, den sie auf dem Zivilweg hätten anfechten können, und die Frist für eine Anfechtungsklage sei bereits abgelaufen gewesen. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es stellte klar, dass sich die Beschwerdeführer in einem Zivilverfahren jederzeit auf die angebliche Nichtigkeit der strittigen Beschlüsse berufen können, da die Nichtigkeitsklage im Gegensatz zur Anfechtungsklage nicht befristet ist. Die Frage, wer die "echten" Vorstandsmitglieder sind und ob die zur Eintragung gelangten Beschlüsse statuten- oder gesetzeswidrig sind, müsse vom Zivilgericht beurteilt werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_562/2025