Der 1985 geborene Mann arbeitete seit 2015 bei einer Firma, ab 2020 als Niederlassungsleiter und Mitglied der Geschäftsleitung. Nachdem er im September 2023 seine Stelle auf Ende März 2024 gekündigt hatte, ging die Firma im Dezember 2023 in Konkurs. Der Mann stellte daraufhin einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass der Mann eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe. Personen in solchen Positionen haben keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung, woraufhin der Mann Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde nun ab. Es stützte die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Mann als Geschäftsleiter die Entscheidungen der Firma bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte. Obwohl er keinen direkten Zugriff auf die Bankkonten hatte, bereitete er Lohnzahlungen vor, visierte Vertragszahlungen und gab diese zur Auslösung frei. Zudem verfügte er bei der Liquiditätsplanung und beim Budget über volle Handlungskompetenz.
Der Einwand des Mannes, seine Tätigkeit habe sich auf das operative Alltagsgeschäft beschränkt und ihm sei eine eigentliche Entscheidungskompetenz verwehrt worden, überzeugte das Gericht nicht. Die zahlreichen Indizien sprachen gegen einen rein "dekorativen" Titel als Geschäftsleiter. Das Bundesgericht sah daher keinen Grund, zusätzliche Beweiserhebungen anzuordnen, und bestätigte die Ablehnung der Insolvenzentschädigung.