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Maler erhält keine Entschädigung für unbezahlte Löhne
Ein Maler bekam während Monaten keinen oder zu wenig Lohn. Das Bundesgericht bestätigt, dass er keine Entschädigung aus der Arbeitslosenversicherung erhält, weil er zu spät handelte.

Ein Maler arbeitete ab Dezember 2020 für eine Firma, die ihm einen Monatslohn von 3'000 Franken versprach. Dieser Lohn lag unter dem Mindestlohn der Branche. Während der ersten sieben Monate erhielt er gar keinen Lohn, später wurden ihm vereinzelt Zahlungen überwiesen. Ende März 2022 wurde ihm fristlos gekündigt. Erst im Oktober 2022, also sieben Monate nach der Kündigung, leitete er ein Gerichtsverfahren ein, um seine ausstehenden Löhne einzufordern.

Nachdem die Firma im März 2024 liquidiert wurde, beantragte der Mann bei der Arbeitslosenversicherung eine Insolvenzentschädigung für die unbezahlten Löhne von Dezember 2021 bis März 2022. Die Arbeitslosenkasse lehnte seinen Antrag jedoch ab. Sie begründete dies damit, dass der Maler seine Pflicht zur Schadensminderung verletzt habe, indem er zu lange gewartet hatte, um rechtliche Schritte einzuleiten.

Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es betonte, dass der Mann während der Anstellung nur mündlich und per Kurznachrichten versucht hatte, seine Lohnansprüche geltend zu machen. Nach der Kündigung wartete er sieben Monate, bevor er rechtliche Schritte einleitete. Das Gericht wies auch darauf hin, dass er bereits für eine frühere Firma des gleichen Geschäftsführers gearbeitet hatte, die ebenfalls in Konkurs gegangen war und die Branchenmindestlöhne nicht eingehalten hatte.

Die Richter betonten, dass die Insolvenzentschädigung nicht dazu dient, Lohnansprüche zu decken, auf die ein Arbeitnehmer ohne triftigen Grund verzichtet hat. Obwohl der Mann argumentierte, dass er aufgrund seiner persönlichen Umstände (kein Aufenthaltstitel, keine Französischkenntnisse, keine Diplome) keine andere Wahl gehabt habe, konnte er damit nicht überzeugen. Das Bundesgericht wies seinen Rekurs ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_536/2025