Ein 1977 geborener Mann meldete sich 2021 bei der IV-Stelle Solothurn zum Leistungsbezug an. Er gab als Gründe eine mittelschwere bis schwere depressive Episode, schädlichen Cannabiskonsum und einen Verdacht auf ADHS an. Die IV-Stelle organisierte zunächst ein Aufbautraining, das der Mann entweder nicht antrat oder dessen Verlängerung er ablehnte.
Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung an. Obwohl der Mann zum vereinbarten Termin im Februar 2024 erschien, verweigerte er die Teilnahme an der Untersuchung. Die IV-Stelle wies ihn mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht und die möglichen Folgen einer Verweigerung hin. Als er weiterhin nicht kooperierte, trat die IV-Stelle auf sein Leistungsbegehren nicht ein.
Das Versicherungsgericht Solothurn und anschließend das Bundesgericht bestätigten diese Entscheidung. Die Gerichte stellten fest, dass die angeordnete Begutachtung notwendig und zumutbar gewesen sei. Das Verhalten des Mannes sei nicht durch gesundheitliche Gründe entschuldbar, da keine entsprechende ärztliche Einschätzung vorlag. Die IV-Stelle hatte das vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt und den Mann ausreichend auf die Konsequenzen hingewiesen. Somit bleibt es beim Nichteintretensentscheid der IV-Stelle.