Die Mutter eines 2013 geborenen Mädchens kämpfte vergeblich gegen die Übernahme der Beistandschaft für ihre Tochter durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun. Seit 2015 ist der Mutter das Recht entzogen, den Wohnort ihrer Tochter zu bestimmen. Das Kind lebt seither in einer sozialpädagogischen Großfamilie.
Im Juni 2025 beantragte die KESB Biel bei der KESB Thun die Übernahme der Beistandschaft. Die KESB Thun stimmte diesem Antrag im Oktober 2025 zu und ordnete zusätzliche Schutzmaßnahmen für das Kind an. Die Mutter legte dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein, das jedoch auf ihr Rechtsmittel nicht eintrat, weil es nicht ausreichend begründet war.
Die Mutter wandte sich daraufhin an das Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass ihre Eingabe keine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Obergerichts enthielt. Laut Bundesgericht erschöpfte sich die Beschwerde in "verschwörungstheoretischer Polemik" ohne Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheids.
Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der Entscheid wurde der Mutter, der Beiständin sowie den beteiligten Behörden mitgeteilt.