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Landwirt verliert Hof nach erfolgloser Beschwerde gegen Versteigerung
Ein ehemaliger Grundstücksbesitzer scheiterte mit seiner Beschwerde gegen ein Betreibungsamt. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein und bestätigte damit den Verlust seines landwirtschaftlichen Betriebs.

Der Fall betrifft einen Landwirt, dessen Grundstücke im Rahmen einer Zwangsversteigerung verkauft wurden. Die mehreren Grundstücke bildeten zusammen seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Nachdem zwei Käufer die Liegenschaften ersteigert hatten, versuchte der Landwirt mit verschiedenen rechtlichen Mitteln gegen die Versteigerung und den Zuschlag vorzugehen. Seine Beschwerden blieben jedoch erfolglos.

Im Juli 2024 reichte der Mann eine Beschwerde beim Bezirksgericht Laufenburg ein, in der er dem Betreibungsamt Mettauertal Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vorwarf. Er kritisierte insbesondere die Abwicklung des Versteigerungsverfahrens und behauptete, die Käufer hätten den Kaufpreis zu spät und unvollständig bezahlt. Das Bezirksgericht wies seine Beschwerde ab, woraufhin der Landwirt beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde einlegte.

Das Obergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde ebenfalls ab. Es stellte fest, dass über denselben Streitgegenstand bereits in einem anderen Verfahren entschieden worden war. Zudem verhängte das Gericht eine Buße von 500 Franken gegen den Beschwerdeführer, da es sein Vorgehen als rechtsmissbräuchlich einstufte. Der Landwirt zog den Fall weiter ans Bundesgericht, das jedoch auf seine Beschwerde nicht eintrat, weil sie keine hinreichende Begründung enthielt und sich nicht ausreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte.

Mit diesem Entscheid ist der Verlust des landwirtschaftlichen Betriebs für den ehemaligen Eigentümer endgültig besiegelt. Das Bundesgericht bestätigte damit indirekt die Rechtmäßigkeit der Versteigerung und des Zuschlags an die neuen Eigentümer. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_739/2025