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Mann scheitert mit Einspruch gegen Pfändungsankündigungen
Ein Mann wehrte sich gegen zwei Pfändungsankündigungen des Betreibungsamts Sensebezirk. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da sie keine ausreichende Begründung enthielt.

Ende November 2025 erhielt ein Mann vom Betreibungsamt des Sensebezirks zwei Pfändungsankündigungen. Dagegen legte er Anfang Dezember Beschwerde ein. Das Kantonsgericht Freiburg wies seine Beschwerde Anfang Januar 2026 ab, woraufhin der Mann sich an das Bundesgericht wandte.

In seiner Eingabe an das Bundesgericht behauptete der Mann, das Kantonsgericht habe eine frühere Beschwerde von ihm nicht behandelt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Er bezog sich auf ein Schreiben vom Juli 2025, das jedoch tatsächlich eine Beschwerde gegen eine Krankenkassenverfügung betraf, die das Kantonsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Mann sich nicht mit den eigentlichen Gründen des kantonalen Urteils auseinandersetzte. Das Kantonsgericht hatte dargelegt, dass alle gesetzlichen Schritte vom Zahlungsbefehl über die Rechtsvorschläge bis zu den Pfändungsankündigungen korrekt eingehalten worden waren. Da die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt, trat das Bundesgericht nicht darauf ein.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 1.000 Franken selbst tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_51/2026