Ein Vater, der mit der Mutter seiner 2016 geborenen Tochter nicht verheiratet ist, kämpft seit 2023 um Änderungen bei der elterlichen Sorge. Aktuell steht das Kind unter alleiniger elterlicher Sorge und Obhut der Mutter. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Vater bereits mehrere Beschwerden bis vor das Bundesgericht eingereicht.
Im Juli 2024 verlangte der Vater mehrfach die Entlassung der Kindesvertreterin und der Beiständin seiner Tochter. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich lehnte diese Anträge jedoch ab. Auch beim Bezirksrat Zürich und später beim Obergericht des Kantons Zürich blieb der Vater erfolglos. Daraufhin wandte er sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.
In seiner Beschwerde warf der Vater der Kindesvertreterin vor, den Willen des Kindes falsch dargestellt zu haben und die Sichtweise der Mutter zu übernehmen. Zudem fühlte er sich von der Beiständin zurückgesetzt. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Vater seine Vorwürfe nicht ausreichend begründet hatte. Er listete zwar verschiedene Gesetzesartikel auf, erklärte aber nicht konkret, inwiefern diese verletzt worden sein sollen.
Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und wies auch das Gesuch des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden dem Vater auferlegt.