Symbolbild
Mann scheitert mit Einspruch gegen Immobilienbewertung im Eheschutz
Ein Ehemann wollte die gerichtlich angeordnete Schätzung der gemeinsamen Liegenschaft verhindern. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da er seine Argumente nicht richtig vorbrachte.

Im Rahmen eines laufenden Eheschutzverfahrens hatte das Amtsgericht Solothurn-Lebern Anfang Januar 2026 die Einholung einer Verkehrswertschätzung für die eheliche Liegenschaft angeordnet. Der Ehemann legte gegen diese Anordnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn ein, das jedoch auf sein Rechtsmittel nicht eintrat.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er verlangte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und wollte erreichen, dass die Verfügung des Amtsgerichts für nichtig erklärt wird. Zudem forderte er die Feststellung, dass seine Ehefrau an einen früher offerierten Entschädigungsbetrag von knapp 80'000 Franken gebunden sei.

Das Bundesgericht erklärte, dass bei solchen Zwischenentscheiden besondere Voraussetzungen für eine Beschwerde erfüllt sein müssen. Obwohl der Mann als Laie diese Voraussetzungen hinreichend dargelegt hatte, ging er in seiner Beschwerde nicht auf die entscheidenden Punkte ein. Er setzte sich nicht mit den Gründen auseinander, warum das Obergericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten war.

Stattdessen argumentierte er inhaltlich über angebliche Zugeständnisse seiner Ehefrau, die nach seiner Ansicht die Verkehrswertschätzung überflüssig machen würden. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass diese Argumente nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren, da das Obergericht die Beschwerde gar nicht inhaltlich beurteilt hatte. Die Beschwerde wurde daher als nicht hinreichend begründet abgewiesen und die Gerichtskosten von 1'500 Franken dem Mann auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_65/2026