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Mann erhält keine Entschädigung für Auflagen nach Freilassung
Ein Mann, der wegen Drohungen gegen Behörden in Untersuchungshaft sass, bekommt keine Entschädigung für die Zeit, die er für seine Beschwerden aufwenden musste. Das Bundesgericht hat teilweise anders entschieden.

Ein Mann wurde im Mai 2025 festgenommen, nachdem er bei Telefonaten mit verschiedenen Justizbehörden bedrohliche Aussagen gemacht hatte. Er soll unter anderem gedroht haben, dass Richter und deren Familien "es bezahlen würden", wenn sie nicht in seinem Sinne entscheiden würden. Nach fast drei Monaten Untersuchungshaft wurde er unter bestimmten Auflagen freigelassen.

Zu diesen Auflagen gehörten ein Kontaktverbot, die Pflicht zur Zusammenarbeit mit einem Bewährungshelfer sowie die Verpflichtung, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und Medikamente zu nehmen. Der Mann legte gegen diese Auflagen Beschwerde ein. Das Bundesgericht gab ihm teilweise Recht und hob die Pflicht zur Medikamenteneinnahme auf, da diese unverhältnismäßig sei.

Daraufhin forderte der Mann eine Entschädigung von 80'000 Franken für moralischen Schaden durch die rechtswidrigen Auflagen sowie 4'000 Franken für seine Auslagen im Beschwerdeverfahren. Das Kantonsgericht lehnte beide Forderungen ab.

Das Bundesgericht bestätigte nun, dass der Mann keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Auslagen hat, da er nicht nachweisen konnte, dass ihm durch die Beschwerdeverfahren ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Bezüglich der Genugtuung für moralischen Schaden entschied das Bundesgericht jedoch, dass das Kantonsgericht nicht zuständig war, darüber zu entscheiden. Diese Frage muss vom Gericht behandelt werden, das später in der Hauptsache urteilt. Das Bundesgericht hob daher den kantonalen Entscheid in diesem Punkt auf.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1274/2025