Ein Mann hatte im Mai 2022 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich eine Klage gegen einen Gläubiger eingereicht. Gleichzeitig beantragte er kostenlose Rechtshilfe für das Schlichtungsverfahren, da er angab, sich einen Anwalt nicht leisten zu können. Das Bezirksgericht Zürich lehnte diesen Antrag im Juli 2023 jedoch ab.
Der Mann legte daraufhin Beschwerde beim Zürcher Obergericht ein, das diese im September 2024 abwies. Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass die Klage von vornherein aussichtslos gewesen sei. Zudem habe der Mann seine finanzielle Notlage nicht ausreichend nachgewiesen und sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Obergericht verweigerte ihm auch die kostenlose Rechtshilfe für das Beschwerdeverfahren und auferlegte ihm Gerichtskosten von 300 Franken.
Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht wollte der Mann diese Entscheidung anfechten. Das höchste Gericht trat jedoch auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass der Mann keine ausreichend begründeten Verfassungsrügen vorgebracht hatte. Seine Ausführungen seien weitschweifig und teilweise schwer verständlich gewesen. Zudem könne er vor dem Bundesgericht nicht nachholen, was er vor den Vorinstanzen versäumt hatte. Das Bundesgericht wies auch seinen Antrag auf kostenlose Rechtshilfe für das bundesgerichtliche Verfahren ab und auferlegte ihm Gerichtskosten von 1'500 Franken.