Eine Frau wurde zwischen April 2023 und Juni 2024 vom Statthalteramt des Bezirks Horgen wegen wiederholter Fahrten ohne gültigen Fahrausweis zu insgesamt sechs Übertretungsbussen verurteilt. Die Bussen beliefen sich auf insgesamt 3'075 Franken. Da die Frau die Bussen nicht bezahlte, sollte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen antreten.
Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich luden die Frau zunächst zum Strafantritt am 8. September 2025 in die Strafanstalt Gmünden vor. Nach einem Rekurs der Frau wurde der Strafantritt auf den 3. November 2025 verschoben. Gegen diesen Entscheid erhob die Frau Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das jedoch nicht auf die Beschwerde eintrat und den Strafantritt neu auf den 2. Februar 2026 festsetzte.
Das Verwaltungsgericht begründete sein Nichteintreten damit, dass die Frau die 30-tägige Beschwerdefrist versäumt hatte. Obwohl die Frau bereits am 11. September 2025 einen ersten Zustellversuch des Rekursentscheids erhalten hatte, holte sie diesen nicht ab und ließ mehrfach die Aufbewahrungsfrist verlängern. Selbst wenn man den Fristbeginn zugunsten der Frau erst am siebten Tag nach Hinterlegung der Abholungseinladung ansetzte, war die am 23. Oktober 2025 bei der Post aufgegebene Beschwerde um mindestens einen Tag verspätet. Das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein, da die Frau nicht nachvollziehbar darlegte, inwiefern das Verwaltungsgericht bei seinen Feststellungen in Willkür verfallen sein sollte.