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Anzeigeerstatter scheitert mit Klage gegen Gemeinde Männedorf
Ein Mann wollte die Gemeinde Männedorf wegen angeblichen Amtsmissbrauchs anzeigen. Das Bundesgericht bestätigte, dass er als nicht direkt Betroffener kein Recht zur Beschwerde hat.

Ein Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafanzeige gegen die verantwortlichen Organe der Gemeinde Männedorf wegen angeblichen Amtsmissbrauchs und Betrugs eingereicht. Die Staatsanwaltschaft lehnte es jedoch ab, eine Untersuchung einzuleiten und erließ im August 2025 eine entsprechende Verfügung.

Als der Mann gegen diese Entscheidung beim Zürcher Obergericht Beschwerde einlegte, trat dieses auf sein Anliegen nicht ein. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Anzeigeerstatter weder in seiner ursprünglichen Anzeige noch in seiner Beschwerdeschrift dargelegt hatte, inwiefern er durch den von ihm angezeigten Sachverhalt in seinen eigenen Rechten betroffen sei. Ohne diese direkte Betroffenheit fehle ihm die notwendige Legitimation, um Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einzulegen.

Der Mann wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und forderte eine "Neubeurteilung durch die Staatsanwaltschaft". In seiner Eingabe argumentierte er, es sei "zweitrangig", ob er als direkt geschädigt gelte oder nicht. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbar begründeten Rügen gegen die Entscheidung des Obergerichts vorgebracht hatte. Das Gericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und wies auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1217/2025