Ein Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft Zürich eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen mehrere Personen eingereicht. Als die Staatsanwaltschaft im Juli 2025 entschied, keine Untersuchung einzuleiten, legte der Mann beim Zürcher Obergericht Beschwerde ein.
Das Obergericht forderte ihn auf, eine Prozesskaution von 3000 Franken zu hinterlegen, um mögliche Verfahrenskosten zu decken. Der Mann beantragte daraufhin eine Ratenzahlung, die ihm auch bewilligt wurde. Er sollte über zehn Monate jeweils 300 Franken zahlen, beginnend am 30. September 2025. Das Gericht wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass bei verspäteter Zahlung einer Rate nicht auf seine Beschwerde eingetreten würde.
Die erste Rate zahlte der Mann jedoch erst am 8. Oktober 2025, also mehr als eine Woche zu spät. Daraufhin trat das Obergericht nicht auf seine Beschwerde ein. Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht und argumentierte, die "starre Sanktion" des Nichteintretens stehe "ausser Verhältnis".
Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Mann keine nachvollziehbare Begründung vorgebracht hatte, warum die Entscheidung des Obergerichts fehlerhaft sein sollte. Zudem hatte er vor Ablauf der Frist weder eine Fristerstreckung beantragt noch später ein Gesuch zur Wiederherstellung der Frist gestellt. Die Beschwerde erfüllte somit nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung.