Eine Dorfvereinigung aus dem Kanton Genf scheitert mit ihrem Versuch, gegen ein Bauprojekt vorzugehen. Zwei Eigentümer hatten die Genehmigung erhalten, auf ihren Grundstücken im Dorf U. zwei Gebäude mit insgesamt sieben Wohnungen zu errichten. Die Parzellen liegen in einer geschützten Zone, die im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder verzeichnet ist.
Die Vereinigung A. wollte gegen diese Baubewilligung Beschwerde einlegen, wurde jedoch bereits vom kantonalen Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Verein nicht die nötigen Voraussetzungen erfüllt, um klageberechtigt zu sein. Nach Genfer Recht dürfen nur Vereine gegen Bauprojekte vorgehen, die sich ausschließlich oder hauptsächlich Fragen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder des Denkmalschutzes widmen.
Das Bundesgericht bestätigt nun diese Entscheidung. Es hält fest, dass die Vereinigung gemäß ihren Statuten verschiedene Ziele verfolgt, darunter die Förderung des dörflichen Zusammenlebens, kulturelle Aktivitäten und die Pflege von Traditionen. Diese Tätigkeiten haben einen pädagogischen, kulturellen oder Freizeitcharakter und sind auf die Verteidigung eines dörflichen Lebensstils ausgerichtet. Obwohl der Verein auch den Schutz des architektonischen und natürlichen Erbes anstrebt, bilden diese Aspekte nicht den Hauptzweck der Organisation. Die Richter betonen, dass die Interpretation des Genfer Gesetzes nicht willkürlich sei und mit der bisherigen Rechtsprechung übereinstimme.