Ein 91-jähriger Mann aus Genf wurde auf Antrag seiner beiden Kinder unter Betreuung gestellt. Die Kinder hatten behauptet, ihr Vater sei gesundheitlich beeinträchtigt und seine Ehefrau, ihre Stiefmutter, hindere ihn am Kontakt mit ihnen. Zudem hätten sie zufällig erfahren, dass die Villa ihres Vaters zum Verkauf stehe, obwohl er emotional an dieser hänge.
Das Gericht für Erwachsenen- und Kinderschutz hatte zunächst eine umfassende Betreuung angeordnet. Diese umfasste die Vertretung des Vaters in allen Angelegenheiten, die Verwaltung seiner Finanzen und die Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit. Seine Ehefrau wurde als Betreuerin für gesundheitliche Belange eingesetzt, während ein unabhängiger Betreuer für die finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten zuständig war.
Die Ehefrau legte gegen diese umfassende Betreuung Beschwerde ein. Die Aufsichtskammer des Genfer Gerichts gab ihr teilweise recht und beschränkte die Betreuung ausschließlich auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Villa. Die Kinder wehrten sich gegen diese Entscheidung und verlangten die Wiederherstellung der umfassenden Betreuung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Kinder ab, da sie nicht nachweisen konnten, inwiefern sie persönlich und direkt von der Entscheidung betroffen waren. Die bloße Behauptung, die Stiefmutter wolle den Kontakt zwischen Vater und Kindern unterbinden, reichte nicht aus. Das Gericht betonte, dass erwachsene Kinder nur dann ein schützenswertes Interesse an solchen Verfahren haben, wenn besondere Abhängigkeitsfaktoren bestehen, die über normale familiäre Bindungen hinausgehen. Solche Faktoren wurden von den Kindern weder behauptet noch nachgewiesen.