Eine Vertrauensperson hatte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau um Einsicht in die Akten eines schutzbedürftigen Mannes gebeten. Die Vertrauensperson stützte sich dabei auf eine Generalvollmacht, die der Betroffene ihr angeblich erteilt hatte. Die KESB lehnte das Gesuch jedoch ab, da ein Gutachten zum Schluss gekommen war, dass der Mann nicht die nötige Einsichtsfähigkeit besaß, um eine rechtsgültige Vollmacht auszustellen.
Nachdem das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen hatte, wandten sich beide Personen an das Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass die Vertrauensperson den schutzbedürftigen Mann nicht vor Bundesgericht vertreten könne, da in Zivilsachen nur Anwälte zur Vertretung berechtigt sind. Die Vertrauensperson selbst war zwar zur Beschwerde in eigenem Namen berechtigt, da sie vom Entscheid direkt betroffen war.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein, da sie sich inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Thema der Akteneinsicht befasste. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich kritisiert, dass in einer psychiatrischen Klinik mehrmals erfolglos Akteneinsicht verlangt worden sei. Auf das bei der KESB gestellte Akteneinsichtsgesuch, um das es im Verfahren eigentlich ging, wurde in der Beschwerde nicht Bezug genommen. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden der Vertrauensperson auferlegt.