Ein Mann hatte zuvor eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, die für gegenstandslos erklärt wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Prozesskostenhilfe abgelehnt und ihm wurden die Gerichtskosten auferlegt. Das Gericht hatte festgestellt, dass er die notwendigen Bedingungen für eine Beschwerde nicht erfüllt hatte, da er keine Unterlagen vorgelegt hatte, die seine finanzielle Notlage belegen konnten.
Gegen diese Entscheidung reichte der Mann ein Gesuch auf Überprüfung ein. Er behauptete, das Gericht habe wichtige Fakten aus den Akten nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Überprüfung nur möglich, wenn das Gericht ein bestimmtes Dokument übersehen oder falsch gelesen hat. Die Überprüfung ist jedoch nicht dazu gedacht, eine Entscheidung neu zu beurteilen, die der Antragsteller für falsch hält.
Der Mann warf dem Gericht vor, das Verfahren ausgesetzt zu haben, ihn auf das kantonale Verfahren verwiesen zu haben und ihm nicht die Möglichkeit gegeben zu haben, seine Unterlagen zu vervollständigen. Er behauptete, die Entscheidung beruhe auf einer willkürlichen und falschen Rechtsanwendung. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass seine Argumente sich nur auf die rechtlichen Gründe der Entscheidung bezogen und keine Unachtsamkeit im Sinne der Rechtsprechung vorlag.
Das Bundesgericht wies daher sein Gesuch auf Überprüfung ab, lehnte seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab und verurteilte ihn zur Zahlung der Verfahrenskosten in Höhe von 800 Franken. Das Gericht behielt sich ausdrücklich vor, weitere Eingaben in dieser Sache nicht zu behandeln.