Ein Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus eine Strafanzeige eingereicht. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren jedoch nicht an die Hand und erließ am 6. Oktober 2025 eine entsprechende Verfügung. Dagegen beschwerte sich der Mann beim Obergericht des Kantons Glarus.
Das Obergericht forderte den Mann auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Als er diesen nicht fristgerecht bezahlte, trat das Gericht am 21. November 2025 nicht auf seine Beschwerde ein. Gegen diesen Entscheid erhob der Mann am 8. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.
In seiner Eingabe behauptete der Mann lediglich, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Obergericht ohne erneute Zustellung oder Rückfrage ein Nichteintreten verfügt habe. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass seine Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllte. Der Mann legte nicht dar, inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid Recht verletzt haben soll.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Der Antrag des Mannes auf unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten von 300 Franken muss der Mann bezahlen, wobei das Gericht seine finanziellen Verhältnisse bei der Bemessung berücksichtigte.