Eine Frau hatte gegen einen Entscheid der Waadtländer Vormundschaftskammer beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde am 5. Januar 2026 aus zwei Gründen ab: Einerseits sei die Beschwerde einen Tag zu spät eingereicht worden, andererseits habe sie nicht die notwendigen verfassungsrechtlichen Rügen enthalten.
Die Frau beantragte daraufhin eine Neubeurteilung ihres Falls. Sie legte Beweise vor, dass sie ihre Beschwerde rechtzeitig am letzten Tag der Frist in einen "MyPost24"-Automaten eingeworfen hatte. Die Quittung des Automaten und der Sendungsverfolgungsauszug bestätigten, dass die Einreichung am 18. Dezember 2025 um 23:49 Uhr erfolgt war, obwohl der Poststempel erst vom 19. Dezember stammte.
Das Bundesgericht anerkannte, dass es die Beweise für die rechtzeitige Einreichung übersehen hatte. Dennoch wies es den Antrag auf Neubeurteilung ab. Der Grund: Die ursprüngliche Ablehnung beruhte auf zwei unabhängigen Begründungen. Selbst wenn die Frist eingehalten worden wäre, bliebe der zweite Ablehnungsgrund bestehen – die ungenügende Begründung der Beschwerde. In einem Neubeurteilungsverfahren könne das Gericht die inhaltliche Beurteilung der Beschwerde nicht überprüfen.